Satzung

Satzung

   

Unsere Vereins-Satzung
Stand: 23.05.2012

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein trägt den Namen Turnverein Hardheim 1895 e.V.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Hardheim und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Buchen eingetragen.

3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.Der Verein ist Mitglied des Badischen Sportbundes Nord e.V. und der Fachverbände, deren Sportarten auf wettkampf-, breiten- oder freizeitsportlicher Basis betrieben werden. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Badischen Sportbundes Nord e.V. und seiner Fachverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.

4. Die Vereinsfarben sind blau-weiß.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports. Der Vereinszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§51 bis 68 AO). Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vereins keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Die Aufgaben des Vereins werden unter Wahrung der parteipolitischen und konfessionellen Neutralität ausgeübt.
1.
§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person (ordentliche Mitglieder) oder juristische Person (außerordentliche Mitglieder) werden.

2. Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag auf einem dafür vorgesehenen Vordruck voraus, der an ein Mitglied des Vorstands zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger ist von dem/der/den gesetzlichen Vertreter(n)/Vertreterin zu stellen. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit dem Aufnahmegesuch für die Beitragsschulden ihrer Kinder bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Minderjährige volljährig wird, aufzukommen.

3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand, der diese Aufgabe auch auf ein einzelnes Vorstandsmitglied delegieren kann, nach freiem Ermessen. Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden.

4. Personen, die sich um die Förderung des Sports besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Turnrats zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die Satzung. Es verpflichtet sich, die Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.

2. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

3. Stimmberechtigt bei der Mitgliederversammlung sind Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr. Sie üben dieses Recht persönlich aus. Außerordentliche Mitglieder haben ebenfalls nur eine Stimme, die von einem Vertreter wahrgenommen wird.

4. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehört insbesondere:
a) die Mitteilung von Anschriftenänderungen
b) Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren
c) Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind (z.B. Beendigung der Schulausbildung, etc.).

Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nach Abs. 4 nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder sind zur Entrichtung des Jahresbeitrags verpflichtet. Einzelheiten werden in der Beitragsordnung geregelt.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft 


1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei jurist. Personen durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem Verein. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Geschäftsjahres zu erfüllen.

2. Der freiwillige Austritt kann durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands erfolgen. Er ist frühestens zum Ende des dem Eintritt folgenden Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Turnrats von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Turnrats in einer Sitzung, bei der mindestens 2/3 der Mitglieder des Turnrats anwesend sein müssen.
Ausschließungsgründe sind insbesondere
  • grober oder wiederholter Verstoß des Mitglieds gegen die Satzung, gegen Ordnungen oder gegen Beschlüsse des Vereins
  • schwere Schädigung des Ansehens des Vereins.
Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Turnrat oder schriftlich zu rechtfertigen. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied bekannt zu machen. Gegen die Entscheidung des Turnrats kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses bei einem Vorstandsmitglied schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 7 Organe des Vereins 

1. Organe des Vereins sind
die Mitgliederversammlung                                                                                                                          der Turnrat                                                                                                                                                              der Vorstand im Sinne von § 26 BGB.

2. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Funktionen, die in der Satzung des Vereins vorgesehen sind, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine solche entgeltliche Tätigkeit trifft der Turnrat auf Vorschlag des Vorstands.

§ 8 Mitgliederversammlung

1. In jedem Kalenderjahr ist eine Mitgliederversammlung durchzuführen, die im ersten Halbjahr stattfinden soll. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen einberufen. Die Einberufung wird örtlich bekannt gemacht. Die Angabe der Tagesordnung erfolgt als Aushang im Sportheim. Die schriftliche Einladungsform ist auch gewahrt, wenn die Einladung per Email erfolgt.

2. Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung müssen spätestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich mit Begründung bei einem Vorstandsmitglied eingereicht werden.

3. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.

5. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Abweichend davon bedürfen Beschlüsse über eine Änderung des Zweckes des Vereins einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.

6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom/von der jeweiligen Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.

7. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn 10 % der Mitglieder des Vereins es schriftlich unter Angabe der Gründe bei einem Vorstandsmitglied beantragen. Ferner kann der Vorstand aus dringenden Gründen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Für die Einladung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung reicht eine Frist von zehn Kalendertagen.

§ 9 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstands
b) Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer/-innen
c) Entlastung des Vorstands
d) Wahl des Vorstands
e) Wahl der Kassenprüfer/innen
f) Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge
g) Beschlussfassung über die Gewährung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG
h) Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszweckes und Auflösung des Vereins
i) Beschlussfassung über Berufungen gegen einen Vereinsausschluss
j) Verabschiedung von Vereinsordnungen:
Beitragsordnung gem. § 5
Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

k) Bestätigung der Jugendordnung
l) Beschlussfassung über die Gründung und Auflösung von Abteilungen.

§ 10 Vorstand 

1. Den Vorstand im Sinne von § 26 BGB bilden:

      a) der Vorstand Gremien und Verwaltung

      b) der Vorstand Finanzen

      c) der Vorstand Sport

      d) der Vorstand Öffentlichkeitsarbeit

      e) der Vorstand Liegenschaften

Die Vorstandsmitglieder sind alleine vertretungsberechtigt.

Bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über EUR 3.000,00 sowie bei Dauerschuldverhältnissen (z. B. Miet- und Sponsoringverträge, Verträge mit Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen des Vereins sowie Sportlern/Sportlerinnen, Trainern/Trainerinnen und sonstigen Dritten, die eine Dienst- oder Werkleistung zum Gegenstand haben) wird der Verein durch zwei Mitglieder des Vorstands gem. § 26 BGB gemeinsam vertreten. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über EUR 10.000,00 sowie Dauerschuldverhältnisse mit einem Jahresgeschäftswert über EUR 10.000,00 sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Zustimmung des Turnrats erteilt ist.

2. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur gültigen Wahl eines Nachfolgers im Amt.

3. Wählbar in den Vorstand sind Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr.

4. Der Vorstand leitet und führt den Verein nach Maßgabe dieser Satzung und der Ordnungen. Er ist für sämtliche Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit die Satzung diese nicht ausdrücklich einem anderen Organ oder den Abteilungen zugewiesen hat.

5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Sitzungen. Ein Vorstandsmitglied lädt unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener Frist zu diesen ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung erklären. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren.

6. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied kommissarisch berufen.

7. Durch Beschluss des Vorstands können Ausschüsse zur Vorbereitung der Entscheidungen des Vorstandes gebildet werden. Der Vorstand beruft die Mitglieder der Ausschüsse.

8. Der Vorstand gem. § 26 BGB kann bei Bedarf, aufgabenbezogen oder für einzelne Projekte, besondere Vertreter/innen nach § 30 BGB bestellen.

§ 11 Turnrat 

1. Der Turnrat des Vereins besteht aus:

      a) den Vorstandsmitgliedern nach § 10

      b) dem/der Jugendleiter/in mit Stellvertreter

      c) den Abteilungsleitern mit Stellvertreter

2. Der Turnrat ist befugt, in allen Vereinsangelegenheiten Beschlüsse zu fassen, welche den Entschlüssen der Mitgliederversammlung nicht entgegenstehen. Der Vorstand ist vereinsintern an die Beschlüsse des Turnrats gebunden. Da eine Abteilung im Turnrat durch mehrere Personen vertreten werden kann, hat bei Abstimmungen eine Abteilung jedoch nur zwei Stimmen.

3. Das Stimmrecht im Turnrat üben der Abteilungsleiter und der 1. Stellvertreter des Abteilungsleiters aus. Sind der Abteilungsleiter oder der 1. Stellvertreter des Abteilungsleiters verhindert, erhält auch der 2. Stellvertreter des Abteilungsleiters eigenes Stimmrecht.

4. Legt ein Turnratsmitglied vor Ablauf des Geschäftsjahres sein Amt nieder, so sind in der nächsten Mitglieder- oder Abteilungsversammlung Neuwahlen vorzunehmen. Bis zur Neuwahl kann der Turnrat ein Mitglied mit der Wahrung der Tätigkeit des Ausgeschiedenen beauftragen. Auch bei längerer Erkrankung oder Verhinderung eines Vorstands- oder Turnratsmitgliedes kann Vertretung erfolgen.

§ 12 Abteilungen

1. Die Mitgliederversammlung kann die Gründung von rechtlich unselbständigen Abteilungen beschließen. Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.

2. Jede Abteilung regelt die Angelegenheiten und Aufgaben ihres sportlichen Bereichs unter Beachtung der Satzung, der Vereinsordnungen sowie der Beschlüsse der Vereinsorgane.

3. Die einzelnen Abteilungen wählen in ihren Abteilungsversammlungen, für die die analogen Vorschriften der Mitgliederversammlung beschränkt auf die sportlichen Angelegenheiten gelten, folgende Mitarbeiter für die Dauer von zwei Jahren:

Abteilungsleiter

1. Stellvertreter des Abteilungsleiters

gegebenenfalls 2. Stellvertreter des Abteilungsleiters

Schriftführer der Abteilung

Kassier der Abteilung

Kassenprüfer der Abteilung

und wenn nötig weitere Mitarbeiter.

Die gewählten Abteilungsleiter müssen vom Turnrat bestätigt werden.

4. Die Abteilungsleiter/innen sind besondere Vertreter gem. § 30 BGB. Sie sind berechtigt für den Geschäftsbereich Ihrer Abteilung  den Verein nach außen wirksam zu vertreten und rechtsgeschäftlich zu verpflichten. Die Vertretungsberechtigung gilt jedoch nur bis zu einem Geschäftswert von 500,- €. Die Abteilungsleiter/innen haben keine Vertretungsberechtigung bei Dauerschuldverhältnissen, insbesondere bei Verträgen mit Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen des Vereins sowie Sportlern/Sportlerinnen, Trainern/Trainerinnen und sonstigen Dritten, die eine Dienst- oder Werkleistung zum Gegenstand haben.

§ 13 Vereinsjugend

1. Die Vereinsjugend ist die Jugendorganisation des Vereins. Ihr gehören alle jugendlichen Mitglieder sowie die gewählten Mitglieder des Jugendausschusses an.

2. Die Vereinsjugend gibt sich eine Jugendordnung. Stimmberechtigt ist, wer das zehnte Lebensjahr vollendet hat.

Die Jugendordnung bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

§ 14 Kassenprüfer

1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer/-innen, die nicht dem Turnrat angehören dürfen. Die Amtsdauer der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre. Sie bleiben jedoch bis zur gültigen Wahl der Nachfolger im Amt.

2. Die Kassenprüfer/innen prüfen mindestens einmal jährlich die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.

3. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer/innen die Entlastung des Vorstands und Turnrats im Rahmen der Mitgliederversammlung.

4. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines/einer Kassenprüfers/Kassenprüferin kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine/n Ersatzkassenprüfer/in kommissarisch berufen.

§ 15 Haftung

1. Die Haftung aller Personen mit Funktionen, die in dieser Satzung vorgesehen sind, sowie die Haftung der mit der Vertretung des Vereins beauftragten Personen wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.

2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 16 Datenschutz im Verein


1. Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.

2. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:

a)    Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten

b)    Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind

c)    Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt

d)    Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 17 Auflösung

1. Die Auflösung des Vereines kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.

2. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Hardheim oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports.

§ 18 In-Kraft-Treten

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 23.05.2012 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. 

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